Presseaussendung von: AK-Kärnten
Wem steht es zu, wie hoch ist es und wann muss es ausbezahlt werden? Das Weihnachtsgeld sorgt derzeit für viele Anfragen bei der AK. „In der Regel wird die Sonderzahlung, die meist ein Monatsgehalt ausmacht, im November oder Dezember ausbezahlt“, informieren die AK-Experten und raten: „Nie auf Sonderzahlungen verzichten, weil es der Firma angeblich schlecht geht!“
Nicht alle Arbeitnehmer haben automatisch Anspruch auf Weihnachtsgeld. Die Sonderzahlung erhalten Arbeitnehmer nur dann, wenn der geltende Kollektivvertrag es vorsieht oder die Vereinbarung ausdrücklich im Arbeitsvertrag festgehalten ist. „Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch, wenn für sie ein Kollektivvertrag gilt, oder die anderen Arbeitnehmer im Betrieb die Sonderzahlungen bekommen“, erklärt AK-Rechtsexperte Wolfgang BACHER. Kein Weihnachtsgeld erhalten freie Dienstnehmer und Werkvertragsnehmer.
Das Weihnachtsgeld beträgt in der Regel ein Monatsgehalt. „Anspruch auf die volle Höhe haben Arbeitnehmer aber nur dann, wenn sie ein ganzes Kalenderjahr im Unternehmen beschäftigt waren“, erklärt der AK-Jurist. Scheidet jemand während des Jahres aus der Firma aus, bekommt er vom Weihnachtsgeld meist einen aliquoten Anteil. Ob im Weihnachtsgeld auch Überstunden enthalten sein müssen, hängt wieder vom Kollektiv- oder Arbeitsvertrag ab. Bei Teilzeitbeschäftigten muss regelmäßig geleistete Mehrarbeit im Weihnachtsgeld berücksichtigt werden.
Ausbezahlt wird die Sonderzahlung normalerweise mit der November- oder Dezemberabrechnung. Immer wieder kommt es vor, dass Firmen ihre Mitarbeiter zum Verzicht auf das Weihnachtsgeld überreden wollen, um den Bestand des Unternehmens nicht zu gefährden. „Das ist inakzeptabel und rechtswidrig“, betont BACHER und rät keinesfalls auf die Sonderzahlungen zu verzichten. Denn, wird das Weihnachtsgeld zu einem späteren Zeitpunkt versprochen und geht die Firma in Konkurs, kann das Weihnachtsgeld unter Umständen auch nicht über das Insolvenzverfahren eingebracht werden.
Für weitere Informationen stehen die AK-Experten zur Verfügung.
AK-Hotline 050 477-1000
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