Presseaussendung von: AK-Kärnten
Sprachferien und Sprachenlehrgänge stehen vor allem im Sommer hoch im Kurs. Diese Weiterbildung sowie alle damit anfallenden weiteren Kurskosten können Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen beim jährlichen Lohnsteuerausgleich absetzen, rät die ARBEITERKAMMER.
Als Faustregel gilt: Absolviert ein Arbeitnehmer einen Sprachkurs allgemeiner Natur, ist dieser dann absetzbar, wenn die Fremdsprache bei der beruflichen Tätigkeit zumindest fallweise benötigt wird. Beispiele: Fremdsprachliche Grundkenntnisse für Kellner, Sekretäre, Verkäufer oder Telefonisten. Eine steuerliche Berücksichtigung der Kurse ist auch dann möglich, wenn es sich um einen berufsspezifischen Sprachkurs handelt. Darunter würde beispielsweise ein Englischkurs für Informatiker fallen, informieren die AK-Steuerexperten.
Gebühren und Unterlagen
Abzugsfähig im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung sind prinzipiell die Kurs- und Prüfungsgebühren selbst sowie die Kosten für Kursunterlagen und Kopien. Fallen Fahrtkosten zum Kursort an, sind auch diese absetzbar. Auch die Kosten für die Unterbringung am Kursort können steuerlich absetzbar sein, wenn dem Kursteilnehmer eine tägliche Rückreise zum Heimatort nicht zumutbar ist. Die ARBEITERKAMMER rät daher, schon jetzt die entsprechenden Rechnungsbelege für den Jahresausgleich aufzubewahren.
AK-Steuerhotline 050 477-3000