Presseaussendung von: List Rechtsanwalts GmbH
Der OGH erteilt in seiner Präzedenzentscheidung den Stadtwerken Abfuhr; gerichtliche Prüfung des Wirtschaftens der Stadtwerke Klagenfurt AG steht unvermeidlich bevor! Grundsatzentscheidung für alle Monopolisten der Daseinsvorsorge: Wirtschaftliche Fehlleistungen dürfen grundsätzlich nicht auf Kunden überwälzt werden.
Der Rechtsstreit um einen gerechten und angemessenen Wassertarif in Klagenfurt ist noch lange nicht zu Ende!
Nachdem das Oberlandesgericht Graz mit seiner Entscheidung vom 16.07.2013 (2 R 106/12v, 2 R 107/12s) der Berufung der von uns vertretenen Kläger teilweise Folge gegeben, das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 05.04.2012 (24 Cg 62/10i) zum Teil aufgehoben und dem LG Klagenfurt aufgetragen hatte, konkrete Feststellungen zu treffen, ob und inwieweit die Stadtwerke Klagenfurt AG defizitär wirtschaftet und ob das Aufrechterhalten des Betriebes wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen ist, zogen die Stadtwerke Klagenfurt AG vor den OGH.
Dieser erteilte den Stadtwerken allerdings die Abfuhr und wies mit dem uns heute übermittelten Beschluss vom 28.11.2013 (6 Ob 182/13b) den Rekurs der Stadtwerke gegen das das Urteil des OLG Graz vom 16.07.2013 ab.
Der OGH führte in der betreffenden Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Stadtwerke Klagenfurt AG als monopolistischer Wasserversorger die Folgen der unternehmerischen Fehlentscheidungen dann nicht auf ihre Kunden im Wege der Änderungskündigung überwälzen dürfen, wenn im Zeitpunkt der einschlägigen unternehmerischen Entscheidung deren Fehlerhaftigkeit unter dem an Vertretungsorgane von Unternehmensträgern anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB bzw § 84 AktG erkennbar war. Der OGH stellte auch ausdrücklich fest, dass die Stadtwerke Klagenfurt AG als monopolistischer Wasserversorger im Vergleich zu anderen monopolistischen Unternehmen weniger Risiko eingehen darf (vgl S 10 des OGH-Beschlusses).
Aus den Feststellungen des OGH folgt, dass bei der bevorstehenden Prüfung der unternehmerischen Entscheidungen der Stadtwerke Klagenfurt AG ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Diese Entscheidung des OGH stellt zweifelsfrei eine Präzedenzentscheidung dar, da der OGH damit die Voraussetzungen formulierte, unter denen monopolistischen Unternehmen der Daseinvorsorge Grenzen ihrer monopolistischen Übermacht gesetzt wurden.
Auch hat sich der OGH bezüglich der von unserer Kanzlei im Zuge des Prozesses gerügten finanziellen Ausnutzung der Stadtwerke Klagenfurt AG durch die Stadt Klagenfurt (vgl „Aqua-Sist“ bzw Übernahme von Pensionsansprüchen – S 9 bis 10 des OGH-Beschlusses) klar auf der Seite der Bürger gestellt und festgestellt, dass in einem solchen Fall die Stadt Klagenfurt als Alleinaktionär – und nicht die Bürger von Klagenfurt durch die Tariferhöhung (!) – zur ausreichenden zur Abwendung der Insolvenz der Stadtwerke verpflichtet wäre.
Damit ist das LG Klagenfurt rechtskräftig dazu verpflichtet, die Ursachen der finanziellen Lage der Stadtwerke genau zu untersuchen und festzustellen, ob bzw welche unternehmerische Fehlentscheidungen getroffen worden sind. Insbesondere werden dem Gericht die Vizebürgermeisterin von Klagenfurt, Dr. Maria-Luise Mathiaschitz sowie der frühere Bürgermeister Dipl.-Kfm. Harald Scheucher zu diesen Fragen Rede und Antwort stehen müssen.
Dies ist insofern äußerst relevant, als wir immer wieder seitens der Bürger von Klagenfurt vorgebracht haben, dass die Stadtwerke Klagenfurt AG nicht sparsam und effizient wirtschaftet und dass der Klagenfurter Bürger durch den erhöhten Wassertarif dafür zu bezahlen hat.
Verständlicherweise haben die Stadtwerke mit aller Vehemenz versucht, diesem Prüfungsauftrag zu entgehen. Dies letztlich ohne Erfolg, wie aus der uns heute übermittelten Entscheidung des OGH hervorgeht.